§ 1: Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wallfahrtsgilde Telgte e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Telgte.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Telgter Wallfahrt. Der Satzungszweck wird vor allem durch die Begleitung der Wallfahrtseröffnung und des -abschlusses mit dem Schmuck des Umtrachtweges, durch die festliche Ausstattung von Straßen und der Kapelle zu besonderen Wallfahrten, durch die Ausrichtung eigener Wallfahrten und die Teilnahme an bestehenden Wallfahrten sowie durch die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erforschung und spirituellen Erläuterung des Gnadenbildes, der Wallfahrtsgeschichte und des Wallfahrtsbrauchtums, verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sein.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
- durch Auflösung bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen;
- durch Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären ist;
- durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, einen groben Vertrauensbruch begeht oder mit der Zahlung seines Betrages trotz Mahnung länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
§ 4: Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - wird ein Jahresbeitrag in Geld erhoben.
§ 5: Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister, der Schatzmeisterin,
- dem Schriftführer, der Schriftführerin,
- bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.
Über die Zahl der Beisitzer/Beisitzerinnen ist in der Mitgliederversammlung vor dem Tagesordnungspunkt „Wahlen" zu beschließen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Nichtanwesenheit die Stimme des/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7: Vertretung
- Der/die Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Rechtsgeschäfte über Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Schriftform. Ausnahmen für den lfd. Geschäftsverkehr können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
§ 8: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einberufen. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der/die Vorsitzende die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform einzuladen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der/die Vorsitzende zu einer neuen Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 4 Ziffer 4,
- die Festsetzung und die Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Satzungsänderungen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Anträge, die mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich zugegangen sind,
- die Wahl der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen, über deren Anzahl vor dem Wahlgang zu entscheiden ist;
- die Auflösung des Vereins.
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder (auch Ehrenmitglieder); jedes Mitglied hat eine Stimme. Die dem Verein angehörenden Körperschaften und Gesellschaften (§ 3 Abs. 1) entsenden für die Mitgliederversammlungen eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Mitglieder vertreten lassen; die Vollmacht kann nicht nachgereicht werden. Die vertretenen Mitglieder zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht mit.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Für Satzungsänderungen und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Vollmachten nach § 8 Abs. 4 werden zum Protokoll genommen.
§ 9: Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 5 Satz 4 festgelegten Stimmenzahl beschließen. Eine Vertretung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 ist ausgeschlossen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Telgte zu, die es unmittelbar und ausschließ lich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zur Förderung der Wallfahrt in Telgte zu verwenden hat.
Die gültige Satzung als pdf finden Sie unter Downloads